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Waldknigge

Ein paar Verhaltensregeln im Wald

Generell gilt: auf die Pflanzen & Tierwelt zu achten.

Im Wald darf man sich nicht einfach an den Pflanzen bedienen.
Blumen, Beeren, Nüsse, Kräuter und Pilze dürfen aber in kleinen Mengen für den Eigengebrauch gepflückt werden, sofern sie nicht unter Naturschutz stehen.

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Im Naturschutzgebiet dürfen Wege nicht verlassen werden und weder Pflanzen noch Pilze

entnommen werden

 

Waldtiere stehen unter Schutz und dürfen nicht unnötig gestört werden. Brut-, & Setzzeiten, ebenso Jungtieraufzucht  (ab April bis Juli) respektieren. Zu dieser Zeit nicht zu weit vom Wegesrand abgehen und Dickichte nicht betreten (Hier verweilt das Wild gerne über Tag)

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Es sollte selbstverständlich sein, das der eigene Müll wieder mit nach Hause genommen wird.

(Taschentücher z.B.  dauern Jahre in der Zersetzung)

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Im Wald gelten gesetzlich vorgeschriebene Rauchverbote (vom 01. März bis 31.Oktober)

Aus Respekt sollte auch keiner der Teilnehmer auf den Pilzwanderungen gegenüber den 

anderen Teilnehmern rauchen.

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Sollte während der Pilzwanderung ein Fruchtkörper einer unbekannten Art zur Bestimmung eingesammelt werden, so ist er vorsichtig aus dem Boden/Substrat herauszuhebeln um wichtige bestimmungsrelevante Merkmale zu erhalten. Die Entnahmestelle ist wieder ordentlich mit Laub, Erde etc. zu bedecken um eine Austrocknung des Myzels zu verhindern.

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Wird ein Fruchtkörper entnommen welcher schon sicher bestimmt werden konnte, um zu Speisezwecken eingesammelt zu werden, so kann das auf beliebige Weise erfolgen (schneiden, drehen, heraushebeln). Aber auch hier sollte das Myzel so schonend wie möglich behandelt werden.

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Auszug Landeswaldgesetz § 23 Abs. 1+2

„Pilze, Beeren, sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.“

Einige Pilzarten sind vom Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellt.
Manche Pilze dürfen aber trotz diesem Schutz in geringen Mengen für den 
Eigenverbrauch  aus der Natur

entnommen werden.


Diese sind:
Steinpilz / Boletus edulis
Birkenpilz & Rotkappe / Leccinum spec.
Pfifferlinge / Cantharellus spec.
Morcheln / Morchella spec.
Schweinsohr / Gomphus clavatus
Brätling / Lactarius volemus

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Und es gibt besonders streng geschützte Arten.
Diese Pilze hingegen dürfen weder gesammelt, vermarktet noch öffentlich zur Schau gestellt werden:


Anhängselröhrling
Blauender Königsröhrling
Bronzeröhrling
Erlengrübling
Grünling
Kaiserling
Königsröhrling
Märzschneckling
Saftlinge
Schafsporling/Semmelporling
Sommerröhrling
Trüffel der Gattung Tuber

 

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